„Ich habe weniger als 250 Mitarbeiter. Ich brauche ich kein Verzeichnis.“ Falsch gedacht!

verpflichtendes Verzeichnis für Verantwortliche

Gemäß Artikel 30 DSGVO ist jeder Verantwortliche verpflichtet ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Aus unserer Sicht, sollte ein Verfahrensverzeichnis jedoch nicht als notwendiges Übel angesehen werden. Dieses zentrale Register ist vielmehr ein Business Enabler für Ihr Unternehmen, da es Ihnen ermöglicht, Datenströme in Ihrem Unternehmen zu evaluieren und optimieren.

Das Verzeichnis muss nachstehende Informationen zwingend enthalten:

Es ist empfehlenswert, nicht nur die obenstehenden, gesetzlich verpflichtenden Inhalte in das Verzeichnis mit aufzunehmen, sondern etwa auch die in die Datenverarbeitung involvierten Unternehmensabteilungen. So kann maximales Potenzial aus erhobenen bzw zu erhebenden Datenströmen geschöpft werden.

verpflichtendes Verzeichnis für Auftragsverarbeiter

Ein Verfahrensverzeichnis ist nicht nur von datenschutzrechtlichen Verantwortlichen, sondern auch vom Auftragsverarbeiter (wenngleich in abgeschrankter Form) zu führen.

Das Verzeichnis des Auftragsverarbeiters hat nachstehende Informationen zu enthalten:

dataprotectionofficer.io

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihres Verfahrensverzeichnisses.

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